Abteilungsordnung der Tennisabteilung
Der Inhalt der Abteilungsordnung ist wie folgt:
§ 1 GRUNDLAGE
§ 2 ZWECKBESTIMMUNG
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 4 EINTEILUNG DER MITGLIEDER
§ 5 BEITRÄGE UND AUFNAHMEGEBÜHREN
§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER
§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8 BEENIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 9 PASSIVE MITGLIEDSCHAFT
§ 10 ABTEILUNGSVERSAMMLUNG
§ 11 ABTEILUNGSLEITUNG
§ 12 AUFLÖSUNG DER ABTEILUNG
§ 13 INKRAFTTRETEN DER ABTEILUNGSORDNUNG
Die aktuelle vollständige Abteilungsordnung steht Ihnen als pdf Datei zur Verfügung. Anlagen:
- Anlage 1 Aufnahmeformular der Tennisabteilung
- Anlage 2 Übersicht der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
- Anlage 3 Spielordnung der Tennisabteilung
Die Anlagen stehen ebenfalls als pdf Datei zur Verfügung.
§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühren
Die Tennisabteilung erhebt einen eigenen Spartenbeitrag. Grundlage ist die Abteilungsordnung der Tennisabteilung.
Die Mitgliedschaft im SCW ist obligatorisch.
Jahresbeiträge:
Gemäß Beschluss Mitgliederversammlung 2017, Beitragsanpassung gültig ab 01.01.2018
Kinder | (bis 13 Jahre) | € 33,- jährlich |
Jugendliche | (14 bis 17 Jahre) | € 46,- jährlich |
Erwachsene | (ab 18 Jahre) | € 99,- jährlich |
Auszubildende | (ab 18 Jahre gegen Nachweis) | € 60,- jährlich |
passive Mitglieder | € 25,- jährlich |
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis spätestens 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen,
andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.
Aufnahmegebühren:
Kinder/Jugendliche | € 15,- einmalig |
Erwachsene | € 15,- einmalig |
§5 Sonderbeiträge der Tennisabteilung
Jedes aktiv spielende Mitglied (alle Personen, die einen Ausweis der Tennisabteilung besitzen) ab Jahrgang 2003 ist verpflichtet, im Kalenderjahr. 3 Stunden im Frühjahr und 3 Stunden im Herbst zu leisten. Mitglieder älter als Jahrgang 1952 sind befreit sofern sie keine Mannschaftsspieler sind.
Dafür stehen jeweils zwei Termine im Frühjahr und im Herbst zur Auswahl. Von allen Pflichtteilnehmern, die ihre Arbeitsstunden im Frühjahr bzw. Herbst nicht leisten, werden 35€ pro Nichterscheinen (d.h. maximal 70€ pro Jahr) abgebucht. Die Abbuchung erfolgt für Frühjahrs- und Herbstarbeitsdienste im November des Kalenderjahres. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Anwesenheitslisten.
Bei einem Haushalt mit bis zu 3 Pflichtteilnehmern müssen 6 Arbeitsstunden geleistet werden, bei einem Haushalt mit mehr als 3 Pflichtteilnehmern müssen 12 Arbeitsstunden geleistet werden.