Abteilungsordnung

Abteilungsordnung der Tennisabteilung

Der Inhalt der Abteilungsordnung ist wie folgt:

§ 1   GRUNDLAGE
§ 2   ZWECKBESTIMMUNG
§ 3   ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 4   EINTEILUNG DER MITGLIEDER
§ 5   BEITRÄGE UND AUFNAHMEGEBÜHREN
§ 6   RECHTE DER MITGLIEDER
§ 7   PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8   BEENIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 9   PASSIVE MITGLIEDSCHAFT
§ 10  ABTEILUNGSVERSAMMLUNG
§ 11  ABTEILUNGSLEITUNG
§ 12  AUFLÖSUNG DER ABTEILUNG
§ 13  INKRAFTTRETEN DER ABTEILUNGSORDNUNG  

Die aktuelle vollständige Abteilungsordnung steht Ihnen als pdf Datei zur Verfügung.   Anlagen:

Die Anlagen stehen ebenfalls als pdf Datei zur Verfügung.  

§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Tennisabteilung erhebt einen eigenen Spartenbeitrag. Grundlage ist die Abteilungsordnung der Tennisabteilung.

Die Mitgliedschaft im SCW ist obligatorisch.

Jahresbeiträge:

Gemäß Beschluss Mitgliederversammlung 2017, Beitragsanpassung gültig ab 01.01.2018

Kinder(bis 13 Jahre)€ 33,- jährlich
Jugendliche(14 bis 17 Jahre)€ 46,- jährlich
Erwachsene(ab 18 Jahre)€ 99,- jährlich
Auszubildende(ab 18 Jahre gegen Nachweis)€ 60,- jährlich
passive Mitglieder€ 25,- jährlich


Die Kündigung der Mitgliedschaft
muss bis spätestens 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen,
andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.

Aufnahmegebühren:

Kinder/Jugendliche€ 15,- einmalig
Erwachsene€ 15,- einmalig

§5 Sonderbeiträge der Tennisabteilung

Jedes aktiv spielende Mitglied (alle Personen, die einen Ausweis der Tennisabteilung besitzen) ab Jahrgang 2003 ist verpflichtet, im Kalenderjahr. 3 Stunden im Frühjahr und 3 Stunden im Herbst zu leisten. Mitglieder älter als Jahrgang 1952 sind befreit sofern sie keine Mannschaftsspieler sind.

Dafür stehen jeweils zwei Termine im Frühjahr und im Herbst zur Auswahl. Von allen Pflichtteilnehmern, die ihre Arbeitsstunden im Frühjahr bzw. Herbst nicht leisten, werden 35€ pro Nichterscheinen (d.h. maximal 70€ pro Jahr) abgebucht. Die Abbuchung erfolgt für Frühjahrs- und Herbstarbeits­dienste im November des Kalenderjahres. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Anwesenheitslisten.

Bei einem Haushalt mit bis zu 3 Pflichtteilnehmern müssen 6 Arbeitsstunden geleistet werden, bei einem Haushalt mit mehr als 3 Pflichtteilnehmern müssen 12 Arbeitsstunden geleistet werden.